Die Künstlersozialabgabe (KSA) muss von Unternehmen und "Verwertern" gezahlt werden, die künstlerische oder publizistische Leistungen von selbstständigen Künstlern oder Publizisten in Anspruch nehmen.
Künstlersozialabgabe (KSA) 2025: Wichtige Informationen für meine Kunden
Als Ihr Partner für kreative Dienstleistungen ist es mir wichtig, Sie über relevante gesetzliche Änderungen zu informieren. Für das Jahr 2025 gibt es Neuerungen bezüglich der Künstlersozialabgabe (KSA), die für Sie als Unternehmen relevant sein können, wenn Sie selbstständige künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen.
Der Abgabesatz bleibt stabil
Eine gute Nachricht vorab: Der Abgabesatz für die Künstlersozialversicherung bleibt 2025 unverändert bei 5,0 Prozent. Das bedeutet für Sie, dass sich der Prozentsatz der Abgabe nicht erhöht.
Höhere Bagatellgrenze ab 2025
Die Bagatellgrenze, bis zu der keine KSA anfällt, wird im Jahr 2025 von bisher 450 Euro auf 700 Euro pro Jahr erhöht. Das bedeutet für Sie: Beauftragen Sie Künstler oder Publizisten mit Entgeltsummen unter 700 Euro im Jahr, entfällt die Abgabepflicht. Das ist eine deutliche Erleichterung für kleinere Projekte oder gelegentliche Beauftragungen.
Meldefristen und Trägerwechsel
Weitere Informationen
Diese Informationen basieren auf der KSA-VO 2025, die am 4. September 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Für detailliertere Informationen empfehle ich Ihnen, die offizielle Website der Künstlersozialkasse zu besuchen.
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